Am 27. Mai 2003 unterzeichneten Vertreter aller dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) angeschlossenen Gewerkschaften ein Paket von bundesweiten branchenübergreifenden Tarifverträgen für Leiharbeitnehmer mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen (BZA), zu dem einige der großen Unternehmen der Branche gehören. Das Paket besteht aus einem allgemeinen Rahmentarifvertrag über die Beschäftigungsbedingungen (Manteltarifvertrag) – dessen endgültige Fassung am 11. Juni 2003 unterzeichnet wurde – einem Rahmentarifvertrag über Lohnbesoldungsgruppen (Entgeltrahmentarifvertrag) und einem Tarifvertrag über die Bezahlung (Entgelttarifvertrag). Zwei Tage später, am 29. Mai 2003, einigten sich die DGB-Mitgliedsverbände und ein zweiter Arbeitgeberverband, die Interessengemeinschaft Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), die eine Reihe kleiner und mittlerer Zeitarbeitsfirmen vertreten, auf ein ähnliches Paket von Tarifverträgen. Beide Tarifpakete enthalten “Härteklauseln”, d. h. bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit der drohenden Insolvenz können Arbeitgeber vorübergehende Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen beantragen, um eine Insolvenz zu verhindern. Der DGB-BZA-Tarifvertrag enthält ferner eine “Öffnungsklausel”, die “dreigliedrige” Lohnvereinbarungen – d. h. zwischen Gewerkschaften, Zeitarbeitsfirmen und Verwenderunternehmen – ermöglicht, wenn diese für die Leiharbeitnehmer, die an diese Unternehmen geschickt werden, günstiger sind.
Auf einer von BZA organisierten Konferenz sagte ihr Chefunterhändler Jürgen Uhlemann, die Arbeitgeber hätten gerne eine Regulierung der Branche durch Tarifverträge vermieden, aber die neuen Rechtsvorschriften zur Leiharbeit ließen ihnen kaum eine andere Wahl, als in Tarifverhandlungen einzutreten, wenn sie die Gleichbehandlung mit den Beschäftigten der Nutzerunternehmen verhindern wollten. Das BZA zeigte sich erfreut darüber, dass es die Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern wirksam verhindert habe. Diese Ansicht wird von iGZ geteilt. Die Tarifverträge zwischen DGB und BZA sehen einen Bonus zusätzlich zu den oben genannten Lohnsätzen vor, der von der Arbeitszeit in der Nutzergesellschaft abhängt: Die Bestimmungen der beiden im Mai 2003 zwischen DGB und BZA und iGZ geschlossenen Tarifpakete teilen jeweils einige gemeinsame Bestimmungen, unterscheiden sich aber im Detail. Sie weichen in vielerlei Hinsicht von dem ab, was in der Rahmenvereinbarung vom Februar 2003 festgelegt worden war. Der DGB-Verhandlungsverband und die BZA haben am 20. Februar 2003 (DE0303202N) eine erste Rahmenvereinbarung zur Festlegung der “Eckpunkte” für ein Tarifpaket vereinbart. In der Vereinbarung wurden Standardlöhne für Leiharbeitnehmer festgelegt, und um den Grundsatz des gleichen Entgelts zu beachten, einigten sich die Tarifparteien darauf, dass Leiharbeitnehmer, die an Verwenderunternehmen geschickt wurden, in denen der tariflich vereinbarte Lohnsatz für Dauerbeschäftigte über dem Normalsatz für Leiharbeitnehmer lag, eine zusätzliche Vergütung erhalten sollten. Die genaue Höhe dieser Zulagen sollte zwischen BZA und den in den betreffenden Sektoren organisierten Gewerkschaften getrennt ausgehandelt werden. Die übrigen Einzelheiten der Tarifverträge sollten bis zum 31. Mai 2003 abgeschlossen sein. Während die Laufzeit des DGB-iGZ-Lohnvertrags vom 1.
Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 gilt, läuft der DGB-BZA-Vertrag bis zum 31. Dezember 2007. Die letztgenannte Vereinbarung sieht jährliche Lohnerhöhungen von etwa 2,5 % während ihrer Laufzeit vor, während die Kluft zwischen den in West- und Ostdeutschland gezahlten Sätzen von 13,5 % im Jahr 2004 auf 10,5 % im Jahr 2005 und 8,5 % im Jahr 2006 zurückgehen wird. Darüber hinaus einigten sich DGB und BZA 2004 darauf, Gespräche über die Einführung einer Zusatzzulage für Leiharbeitnehmer aufzunehmen, die in Gaststättenbetrieben arbeiten, in denen der vergleichbare Lohnsatz für Dauerbeschäftigte höher ist als der Normalsatz, um den Grundsatz des gleichen Entgelts zu beachten.